1. Name
Schweizerische Gesellschaft für kardiovaskuläre und interventionelle Radiologie (SGCVIR).
2. Zweck
Förderung der kardiovaskulären und interventionellen Radiologie durch
- Austausch von Erfahrung und Wissen unter den interventionell und kardiovaskulär tätigen Radiologen der Schweiz.
- Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen im gesamten Spektrum der interventionellen Radiologie sowie in der radiologischen kardiovaskulären Bildgebung.
- Schaffung von Beziehungen zu ähnlichen Gesellschaften (Gefässchirurgie, Angiologie etc.) im In- und Ausland.
3. Assoziierte Gesellschaft
Die Schweizerische Gesellschaft für kardiovaskuläre und interventionelle Radiologie (SGCVIR) ist assoziierte Gesellschaft der Schweizerischen Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR) gemäss deren Statuten (Statutenänderung an der Generalversammlung in Lugano 2001, liegt diesen Statuten bei). Das Sekretariat der assoziierten Gesellschaft wird durch die SGR-SSR geführt. Diese stellt der assoziierten Gesellschaft die gesamte Infrastruktur, insbesondere auch Software und Datenbank zur Verfügung.
4. Organisation
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
Dem Vorstand der SGCVIR gehören mindestens drei Personen an. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die erstmalige Besetzung des Vorstandes wird anlässlich der Vereinsgründung von den Gründern festgelegt.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Er besorgt die laufende Geschäftsführung des Vereins nach Massgabe des Vereinszweckes und der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
5. Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für kardiovaskuläre und interventionelle Radiologie kann nur werden, wer ordentliches Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Radiologie ist. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Es besteht zudem die Möglichkeit einer ausserordentlichen Mitgliedschaft. Dieser steht kein Stimmrecht und deren Aufnahme in die SGCVIR erfolgt durch den Vorstand in Koordination mit der Schweizerischen Gesellschaft für Radiologie gemäss deren Statuten.
6. Mittel
Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 40.- jährlich.
Der ausserordentliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
7. Statutenänderung
Anderungen der Statuten müssen von mindestens zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
9. Genehmigung der Statuten
Diese Statuten wurden vom Vorstand und der Generalversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Radiologie anlässlich der Generalversammlung in Lugano 2001 genehmigt.
Der Gründungsvorstand:
Dr. med. Stefan FreiDr. med. Thomas Pfammatter
Dr. med. Stephan Wicky